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Normale Version: Glasbruch und KSM
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Kennt jemand eine Vorschrift vom VdS, welche besagt, das bei C Anlagen die Glasbruch und die Körperschallmelder auf immerscharf programmiert werden müssen ?
Kenn das nur so dass Glasbruchmelder auf 24 Std. liegen
Die GBM müssen dauerscharf sein, also 24 Stunden.
...entgegen der Meinung meiner Vorredner, kenne ich eine solche Vorschrift nicht.
Die Standardausführung ist für Einbruchmeldeanlagen der Klasse C zugelassen, für die Mehrscheibenausführung ist sie vorgesehen.
Auch bei den aktiven Glasbruchmeldern hat Europa vor allem für Grad 4 in der DIN EN 50131-2-7-3:2012-05 höhere Anforderungen gestellt als dies bisher bei Klasse C erforderlich war. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen muss hier mittels einer 24 Stunden Überwachung der jeweiligen Glasflächen gewährleistet sein, dass jegliche Manipulation/ Veränderung zuverlässig erkannt wird. Gleichzeitig dürfen normale Umwelteinflüsse nicht zu Fehlalarmen führen.


Quelle: http://www.secupedia.info/wiki/Glasbruch...z5ESyKY1T2
Lizensiert unter CC-BY-SA 3.0 Germany (http://secupedia.info/wiki/SecuPedia:Lizenz)
Hallo privatuser,

daraus lese ich aber auch, daß VdS C keine 24-std. Überwachung von GBS fordert.

Ich kann die Aussage zur EN 50131 nur bedingt nachprüfen. Es ist eine Produktnorm, die ich nicht zur Hand habe.
Die dazugehörige Planungsnorm (DIN VDE 0833-1 und -3) habe ich. Da kann ich demnächst mal reingucken. Aber auch da ist mir bisher noch nicht aufgefallen, daß für GBS grundsätzlich eine 24-std. Überwachung (wenn auch nur nach Grad 4) gefordert wird. Werde ich demnächste mal gucken.
Da ich gerade im Garten sitze, habe ich dazu im Moment wenig Lust ;-)
Eine entsprechende Vorschrift wird es nicht geben. Eine VdS-Anlage muss zwei Zustände können, extern scharf und unscharf, intern scharf ist eine Option. Da die gesamte Anlage aber im unscharfen Zustand keinen Externalarm auslösen darf, würde jede Grundlage für eine solche Forderung fehlen.

VdS 2311 2017-4 6.3.1.2 sagt aus, dass eine intern scharfe EMA weder Extern- noch Fehlalarm auslösen darf, einzig eine Informationsmeldung darf an eine beauftragte Stelle übermittelt werden.

VdS 2311 2017-4 6.5.1 spricht beim Internalarm immer von soll (z.B. "Soll ein Internalarm in Wohnobjekten/Hausratsrisiken möglich sein, (...)"), was man so deuten kann und muss, dass eine Internschärfung eine Option ist.

Es gibt aber für Alarmgläser und Bespannungen die Empfehlung, dass man diese in eine Sabotagegruppe oder eine nicht abschaltbare Meldergruppe für Internalarm setzt.

Nimmt man die VdS 2252 dazu, also die Richtlinie für EMZ Klasse B und C, sieht man, dass Funktionen für Internalarm ebenfalls nur optional sind.

Wichtig ist nur, das gilt aber für alle Melder, dass ausgelöste Melder die externe Schärfung verhindern.
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