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Normale Version: Zwangsläufigkeit wenn eine Zentrale die ÜE der anderen nutzt
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Servus,

Nachdem ich auf Recherchen schon das ein oder andere mal hier fündig geworden bin folgt mein erster Post Smile

Situation:
2 voneinander grösstenteils unabhängige EMAs(VdS Klasse C, separate Atteste) im selben Objekt aber räumlich getrennten Zentralen. Die einzige Verbindung zwischen den Anlagen ist, dass Zentrale 2 ihre Alarme an Zentrale 1 absetzt um auf diese Weise die ÜE von Zentrale 1 mit zu nutzen.

Die Frage:
Besteht in so einem Fall eine Anforderung an die Zwangsläufigkeit das der Zentralenbereich von Z1 scharf sein muss bevor man Z2 scharfschalten kann?

Danke im Vorraus
Also es gibt eine einzige ÜE in Zentrale 1, die die Alarme weitermeldet, auch die von Zentrale 2? Läuft die Meldung über die Zentrale 1 oder ist nur die ÜE in Zentrale 1 und die Zentrale 2 hängt direkt an der ÜE (z.B. Z1 über die serielle S1, Z2 über die parallele S1).

Es wundert mich, dass diese Konstruktion so attestiert wurde.

Die ÜE muss, wie eine Zentrale auch, im einem scharfen Bereich sein, wenn ein Bereich extern scharf ist. Also je nachdem, wie du die erste Frage beantwortest, wäre dieses ein Z-Bereich nur für die ÜE oder für die Z1.

Meldest du denn die jeweiligen Zustände von Z1 bzw. der ÜE auch zurück an die Z2? Also Wegestörungen, Energieversorgungsstörungen?
Die ÜE ist im Zentralenbereich von Z1. Z2 ist aus der Perspektive von Z1 nur ein konventioneller Einbruchmelder der durch das Alarmrelais von Z2 ausgelöst wird und damit Z1 die ÜE ansteuert. Diese Anschaltung ist eine Abweichung im Attest von Z2. Die ÜE setzt auch ausschliesslich Alarme ab, da alle Zustandsmeldungen beider Zentralen über ein Managementsystem in einem 24h besetzten Raum auflaufen.(was ja eine zulässige Kompensation für Verzicht auf Fernalarm ist)

Mein Gedanke wäre auch, dass ÜE und damit Z1 wohl zuerst scharf sein müssen.
Noch eine Anmerkung: Die Konstruktion ist meiner Meinung nach nicht zulässig.

VdS 2311 2017-4 | 7.8.2 BC Montageuntergrund schrieb:Die EMZ, EV und ÜE müssen grundsätzlich auf einer Innenwand des Sicherungsbereiches, ausgeführt in fester Bauweise, montiert werden.
Die ÜE befindet sich ja definitiv außerhalb des Sicherungsbereichs, damit ist das Attest der Z2 ungültig. Meiner Meinung nach.

VdS 2311 2017-4 | Anhang B schrieb:Beispiele für unzulässige Abweichungen
(...)
-Einsatz von Anlageteilen außerhalb des Sicherungsbereiches (mit Ausnahme von für diesen Einsatz vorgesehenen Anlageteilen, wie z. B. Signalgeber, Eingabeeinrichtungen von Schalteinrichtungen, Überfallmelder).

Zitat:Diese Anschaltung ist eine Abweichung im Attest von Z2. Die ÜE setzt auch ausschliesslich Alarme ab, da alle Zustandsmeldungen beider Zentralen über ein Managementsystem in einem 24h besetzten Raum auflaufen.
Damit könnte Z2 scharf werden, obwohl die ÜE gestört ist, was nicht sein darf.
Was für Zentralen sind das? Ich kenne so etwas nur von UTC ATS Master Zentralen, wo du mehrere Zentralen untereinander vernetzen kannst.
Zitat:
Damit könnte Z2 scharf werden, obwohl die ÜE gestört ist, was nicht sein darf.

Faires Argument, Störung von Z1 könnten wir aber auch noch an Z2 absetzen

Ist alles vor meiner Zeit so gewachsen und ich versuch jetzt die Unstimmigkeiten glattzubügeln
Ändert nichts an der Sache, dass die ÜE außerhalb des Sicherungsbereichs liegt, was eine nicht kompensierbare Abweichung ist und damit hätte Z2 niemals attestiert werden dürfen. Egal ob der Versicherer dieses akzeptiert oder nicht. Es hätte maximal ein Errichterattest nach 0833 Grad 1 werden dürfen.
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