Alarmanlagen-Forum - Alarmforum - Fachforum für Sicherheitstechnik

Normale Version: Mein Produkt, was darf ich behaupten und was nicht
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Ich bin gerade den Alarmanlagen nachgegangen, die mit Infraschall oder Geräuschanalyse arbeiten und dabei u.a. auf die Firma Blockalarm gestoßen. Deren Aussage auf der Startseite, ich zitiere:

"Beste Alarmanlage mit Installation ab Werk".

Was das genau bedeuten soll, habe ich nicht heraus gefunden, denn darauf geht der Anbieter nicht ein. Im Bereich Video bieten die so ein Micky Maus System an, was besser in die Yps Tüte gehört, als an die Wand montiert (ähnlich Bascom).
Nun aber noch mal zu meiner Ausgangsfrage, darf man sein Produkt als "das Beste" anpreisen, ohne gegen ein Wettbewerbsrecht zu verstoßen?
Verhindern bereits kleinere Spitzfindigkeiten einen Verstoß oder muss man eine Spitzenstellungbehauptung auch in irgend einer Form dokumentieren. Da muss doch in irgend einer Form ein Nachweis erbracht werden, dass dem so ist, wie ich es darstelle, oder nicht?

Hat da schon jemand Erfahrung mit gemacht?

Mittlerweile ist vergleichende Werbung gestattet. Darf ich z.B. die angebotene Alarmanlage des o.g. Anbieter installieren, die Schwachstellen dokumentieren, einen erfolgreichen Einbruch simulieren ohne das die Anlage auslöst und das Ganze per Video auf meine Homepage oder youtube verlinken?

Ich war gestern und heute auf der Security. Da warb kein einziger Anbieter, dass er das beste Produkt gemessen an der Konkurrenz hat und das muss ja Gründe haben, weshalb dem nicht so war. Das sagen einem sehr wahrscheinlich die Vertriebler hinter vorgehaltener Hand, aber es stand auf keiner Werbetafel.
Uffbasse, der Einzige, der dir das beantworten darf, ist (d)ein Anwalt.
Hier im Forum darf keine Rechtsberatung stattfinden.

Außerdem überlege ich gerade, ob der genannte Anbieter einer von denen ist, die mir schon diverse Drohungen an den Kopf geworfen haben, wenn ich nicht deren Namen oder am besten gleich das gesamte Thema wieder lösche.
Naja, wir werden sehen, zur Not lösche ich halt wieder 'selektiv'. Wink

Viele Grüße
Olli
An sich darf man sein Produkt nicht einfach als das Beste bezeichnen - ohne objektiven Test als Grundlage ist das höchstwahrscheinlich ein Verstoß gegen §5 UWG. Sollte es nur einen Hersteller geben, der ab Werk installiert, wäre "der Beste an Werk" auch nicht weniger irreführend. Ich würde es definitiv feiern, wenn du gegen solche Aussagen vorgehen möchtest - und denke drüber nach, selbiges zu tun.

@Olli: Ich wünschte hart, ich hätte genug Geld, um derartige Rechtsstreits fürs Forum zu finanzieren. Wettbewerbsrechtlich Fragwürdiges behaupten und Kritik mit Drohungen von rechtlichen Schritten, die nicht vor Gericht durchkommen würden, ist halt schon schäbig.Heart

ssb: Deine Fragen sind in der Form formuliert, dass ein Beantworten grenzwertig ist hinsichtlich RDG... Aber da wir beide ja definitiv ein Verhältnis haben, das mit einem engen nachbarschaftlichen Verhältnis vergleichbar ist und ich damit ja berechtigt bin, dir dahingehend unentgeltlich zu antworten

Ich sehe definitiv keinen Grund, warum dein genanntes Verhalten unter eines der Verbote in §6 Absatz 2 UWG fallen sollte, womit auch derartige vergleichende Werbung jedenfalls nach §6 UWG erstmal nicht unlauter ist, solange der Test tatsächlich objektiv neutral, wahrheitstreu und objektiv nachprüfbar ist. Wenn zusätzlich auch keine relevanten positiven Infos weggelassen werden, steht auch §5 UWG nicht entgegen, schließlich ist der Test dann nicht irreführend.

Dass das Veröffentlichen eines solchen Tests im werblichen Kontext, wenn er objektiv korrekt ist und der Test auch sinnvoll ist (bspw wie Mediashop ihre Küchenreiben mitm Radlader überfahren wäre als Vergleich vermutlich nur zulässig, wenn der Konkurrent das vorher versprochen hat / ein Baustellenhandy mitm Radlader überfahren wäre dagegen sicherlich in Ordnung), nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen könnte (§2 UWG), sehe ich auch nicht.

§ 4 UWG Absatz 2 fällt raus, wenn die Testergebnisse und alle Aussagen erweislich wahr sind.

§ 4 UWG Absatz 4 sehe ich persönlich zwar auch eher nicht vorliegen, da du ja eigentlich niemanden gezielt behinderst. Einen Angriffspunkt sehe ich aber schon, das solltest du nochmal mit nem Anwalt klären. Vermutlich müsste man für ne vernünftige Einschätzung die Begründung des Gesetzgebers dazuziehen.

§4a UWG trifft mangels Belästigung, Nötigung oder Machtposition sicherlich auch nicht zu.

Ich persönlich würde einen solchen Test guten Gewissens unter meinem Namen veröffentlichen.

Auf der Webseite von Blockalarm gibt's tatsächlich einige aus meiner Sicht eindeutig unlautere und ne ganze Menge Aussagen, die hinsichtlich des UWG zumindest grenzwertig sind. Herrlich. Ich hab die dokumentiert. Aktuell ist es mir die Zeit nicht wert dagegen vorzugehen, aber wenn die hier irgendwo drohen, dass deren Firmennamen entfernt werden soll, lass uns das wissen, Olli. Wettbewerbswidrig zu handeln ist das eine, aber dann noch gegen Kritik vorzugehen, wäre mir ne Nummer zu viel.

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EDIT:
Auf Wunsch des Verfassers Wortwahl berichtigt
Ollik
Ich werfe mit hinreichender Expertise mal diese Entscheidung des BGH zum Durchlesen in den Ring, die möglicherweise beim Anbieter bekannt ist:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&v=1

Zugleich warne ich dringend davor, das im Leitsatz hervorgehobene Ergebnis unreflektiert auf gerade technische Produkte zu übertragen, deren Leistungsmerkmale sich typischerweise nicht an subjektiven Kriterien des individuellen Betrachters wie Geschmack, persönliche Konstitution etc, sondern an harten objektiven Fakten orientiert und für die angesprochenen Verkehrskreise auch verallgemeinert werden können.

Was hier allerdings dazu kommt, ist die seltsam anmutende, unmittelbare Verbindung zur Aussage "... mit Installation ab Werk". Damit soll offenbar der Superlativ "beste" bezogen werden auf solche Anlagen, die "ab Werk" installiert werden, also nicht durch externe Facherrichter. Da gibt es vermutlich nicht sehr viele, aber der Werbende ist beim "echten" Superlativ im Streitfall für die Wahrheit seiner Aussage darlegungs- und beweispflichtig, wofür eine einfache Internetrecherche nicht mehr genügen würde.

Ich denke, ich habe das Thema ohne abschließende Wertung bezogen auf den Einzelfall hinreichend offen umrissen, um noch keine individuelle Rechtsberatung zu erteilen, auch wenn ich dazu berechtigt wäre Wink
Ich denke, dass der Slogan von Kellogs beim durchschnittlichen Verbraucher in der Form nur als Slogan gesehen wird, während "die beste Alarmanlage" vom durchschnittlichen Verbraucher eher als Fakt angesehen wird. Aber was weiß ich. Ich bin auch kein Fan davon jeden scheiß gleich kostenpflichtig abzumahnen und stuff...
Ja, das ist wie gesagt eine valide Überlegung.

Aber wieviele Anbieter kennst du, die ihre Anlagen auch direkt selbst beim Anwender an die Wand tackern? Nur auf diesen Kreis soll sich ja der Vergleich beziehen, wenn man ihn nicht aus dem Zusammenhang reißt. Das wird aber rechtlich natürlich nur dann relevant, wenn die Bedeutung dieser Einschränkung vom angesprochenen Verkehr überhaupt wahrgenommen wird...
Hi,

ab Werk?! öhmmmmm..... Dodgy
Wenn ich auf deren Webseite gehe und den ganzen Quatsch mal durchtackere, lande ich bei einer PLZ-Abfrage, damit "ein Partner aus meiner Region" gesucht werden kann.
Die heißen dann "der autorisierte Vertrieb und Fachhandel vor Ort".
Also nix mit "ab Werk".

Grüße
ToWo
PS: Immer wieder witzig, wenn diese Anlagen, die alles alleine können, mit zig Magnetkontakten, Bewegungsmeldern etc. ergänzt werden sollen/müssen....
@ToWo
Wenn der Hersteller tatsächlich - wenn überhaupt - nur im Einzelfall selbst montiert, ist diese angebliche Einschränkung in rechtlicher Hinsicht natürlich noch bedeutungsloser Smile
Hallo,

am einfachsten immer die Beurteilung des BHE für diese "Pressluftanlagen" benutzen.

Und wenn niemand hören will , erstmal kaufen lassen und dann nach 2 Jahren eine richtige Alarmanlage verkaufen.

Meist werden diese Anlagen, wegen häufiger Alarmauslösungen nicht mehr in Betrieb genommen. Cool

Gruß Tim
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