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Normale Version: Gerichtsurteil (EU): EuGh: Videoüberwachung vor privatem Haus
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"Europäischer Gerichtshof: Videoüberwachung vor privatem Haus verboten. Auch Angriffe auf ein privates Haus rechtfertigen keine Videoüberwachung der Straße vor dem Grundstück."
(http://www.golem.de/news/europaeischer-g...1105.html)

wenn dadurch auch öffentliche Wege beobachtet werden können. Naja, ich dachte, das sei auch schon heute nicht erlaubt, aber jetzt gab es augenscheinlich ein Gerichtsurteil des "europäischen Gerichtshofes" (wie bindend das auch immer sein mag, keine Ahnung).

mfg
Im EU-GH-Urteil (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/...175de.pdf) steht doch gleich zu Beginn:
"Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen".

Und auf Seite 2 heißt es weiter:
"Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen."

Das bedeutet, dass die nationale Gesetzgebung ausschlaggebend ist. Wenn die das Aufzeichnen erlaubt, ist es erlaubt.

Dass das Filmen von öffentlichem Raum nicht das Filmen einer "ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit" entspricht ist klar. Aber der Zweck war ja offensichtlich der Schutz von Eigentum (und der ist ja nicht zwingend ausgeschlossen).

Und dann heißt es weiter:
"Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist."

Die Frage ist nun, wie man im Einzelfall das berechtigte Interesse nachweist.

Der Hinweis am Ende ist auch noch wichtig: Der EU-GH unterstützt lediglich die nationalen Gerichte bei der Auslegung von Unionsrecht. Im nationalen Rechtsstreit müssen die nationalen Gerichte entscheiden.

Nachtrag:
Die Frage, die vom Tschechischen Gericht an den EU-GH gestellt wurde lautete (kann man in den Dokumenten des EU-GH online zugänglich nachlesen):
"Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG1 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht? "
Ich denke, dass diese Frage vom EU-GH korrekt beantwortet wurde.
Die zu stellende Frage hätte vermutlich lauten sollen: "Ist die Aufzeichnung von öffentlichem Raum unmittelbar vor dem Eigentum zum Schutz dieses Eigentums und zum Schutz der Personen, etc. zulässig."
Ja, hab ich doch auch geschrieben, nun vielleicht etwas deutlicher: Es ist nicht erlaubt, (und war es, meiner Meinung nach, auch vorher schon nicht) Aufnahmen von öffentlichen Bereichen zu machen, auch wenn sie nur zufällig oder am Rand mit aufgenommen wurden.

Mit freundlichen Grüßen
(11-12-2014 13:02)Coliban schrieb: [ -> ]"Europäischer Gerichtshof: Videoüberwachung vor privatem Haus verboten. Auch Angriffe auf ein privates Haus rechtfertigen keine Videoüberwachung der Straße vor dem Grundstück."

Das steht zwar in deinem Start-Posting (und auch in dem zitierten Presseartikel). Aber wo steht diese Aussage in dem EU-GH-Urteil?
Vielleicht bin ich blind. Ich konnte sie jedenfalls nicht entdecken.

Grüße,
Michael
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?p...-und-recht

wie immer Larifari - interessant werden die ersten Urteile, typischerweise vom Oberlandesgericht Hamburg Big Grin , sein.

Zitat:Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist. Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit" angesehen werden.

Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen2 die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen.

Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist.
Zweitens muss eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.
Die grundlegende Einschätzung ist doch nicht neu, sondern nun höchstrichterlich bestätigt.

Es war und ist in Deutschland nie erlaubt gewesen, öffentliches Gelände zu überwachen, sei es bewusst oder wegen einer nicht sachgerechten Ausrichtung der Kameras "aus Versehen".

Ausserdem steht in einen Gerichtsurteil nie, einfach nur was geht und was nicht, sondern immer nur Verweise auf bestehende Paragraphen. Erst die Begründung, gibt ansatzweise Aufklärung darüber.


Gruß Tim
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