Im EU-GH-Urteil (
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/...175de.pdf) steht doch gleich zu Beginn:
"Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen".
Und auf Seite 2 heißt es weiter:
"Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen."
Das bedeutet, dass die nationale Gesetzgebung ausschlaggebend ist. Wenn die das Aufzeichnen erlaubt, ist es erlaubt.
Dass das Filmen von öffentlichem Raum nicht das Filmen einer "ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit" entspricht ist klar. Aber der Zweck war ja offensichtlich der Schutz von Eigentum (und der ist ja nicht zwingend ausgeschlossen).
Und dann heißt es weiter:
"Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist."
Die Frage ist nun, wie man im Einzelfall das berechtigte Interesse nachweist.
Der Hinweis am Ende ist auch noch wichtig: Der EU-GH unterstützt lediglich die nationalen Gerichte bei der Auslegung von Unionsrecht. Im nationalen Rechtsstreit müssen die nationalen Gerichte entscheiden.
Nachtrag:
Die Frage, die vom Tschechischen Gericht an den EU-GH gestellt wurde lautete (kann man in den Dokumenten des EU-GH online zugänglich nachlesen):
"Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG1 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht? "
Ich denke, dass diese Frage vom EU-GH korrekt beantwortet wurde.
Die zu stellende Frage hätte vermutlich lauten sollen: "Ist die Aufzeichnung von öffentlichem Raum unmittelbar vor dem Eigentum zum Schutz dieses Eigentums und zum Schutz der Personen, etc. zulässig."