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Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
20-05-2015, 20:00
Beitrag: #6
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Ich kann Errichtern nur raten bei Anlagen mit Servicevertrag die Zentrale sowie dazugehörige Verteilerdosen und Melder entsprechend zu verplomben oder mit Siegeln zu versehen. Den letzten beißen die Hunde und durch die Fachzertifizierung ist auch eine Haftung in Zukunft nicht ausgeschlossen. Den Alarmanlagen gehören vermehrt zum Lebensstandard und dadurch kommt natürlich immer häufiger eine Suche nach den oder dem Schuldigen. Wobei allemal immer ein quod esset demonstrandum, was zu beweisen wäre, im Raum steht und im Falle einer Untersuchung ein paar schlaflose Nächte verursachen kann. Nur mit dieser Methode ist man auf der sicheren Seite und fällt bei Siegel oder Plombenbruch gleich aus dem Pott der üblich Verdächtigen wenns um mögliche Manipulation geht. Den wenn der Konsument nicht direkt klagt, seine Versicherung machts auf jeden Fall im Regress. Die haben Zeit und Geld für solches Theater und denkt daran es gibt auch vorgetäuschten Bruch mit Versicherungsbetrug.

11.Gebot:
Du sollst die Alarmanlage nicht kombiniert mit einer Türverschlusseinrichtung deaktivieren.
—-
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RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage - evertech - 20-05-2015 20:00

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