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Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür
13-07-2015, 19:46
Beitrag: #15
RE: Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür
(13-07-2015 19:37)Alarmstrippe schrieb:  @Heinz

und in Heizräumen mit über 50kW* Wink

Ok, aber das bedeutet doch das meine Innenzwischentür auch nach Innen aufschlagen könnte. Weil in allen Regelungen immer auf Fluchwege, öffentliche Gebäude, wie Schulen, Kindergärten ect. hingewiesen wird, dass diese Türen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen.

Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffnu...T%C3%BCren
In dieser Frage gibt es teilweise weiterreichende baurechtliche Vorschriften, so dürfen Fluchttüren nur in die Richtung des Fluchtweges aufschlagen, genaueres regeln für Deutschland die Sonderbauverordnungen wie z. B. die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).


Oder ich rufe morgen mal beim zuständigen Bauamt an, ich hoffen die wollen nicht sofort vorbei kommen, um den Laden dicht zu machen :-)
VG Heinz

(13-07-2015 19:10)Alarmstrippe schrieb:  (4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 3 angerechnet werden.

Sehr interessant, eine dauerhafte Öffnung ins Freie ist hier gar nicht vorhanden.
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Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür - Heinz - 13-07-2015, 08:08
RE: Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür - Heinz - 13-07-2015 19:46



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