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Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
08-11-2017, 09:31
Beitrag: #1
Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
Guten Tag zusammen,

ich möchte in Zukunft mein Grundstück Kameraüberwachen. Daher möchte ich mich über die geltenden Gesetze und Bestimmungen informieren.

Wie sieht es aus wenn ich eine Kamera installiere, die einen kleinen Teil der öffentlichen Straße vor dem Haus filmt, weil die Kamera sich nicht anders ausrichten lässt ? Es gibt Kameras, die die Möglichkeit bieten, bestimmte Bereiche auszublenden (schwärzen/maskieren).

Jetzt stellt mir sich die Frage, darf die Kamera Teile der Straße erfassen, die aber geschwärzt/maskiert sind und somit nicht mehr sichtbar sind ? Oder darf die Kamera trotzdem nicht die Straße erfassen ?

Ich wohne in NRW.

Ich würde mich über eine Aufklärung bzgl. Maskierungen/Schwärzen bzw. Privacy Zone sehr freuen.

Grüße
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08-11-2017, 10:01
Beitrag: #2
RE: Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
ich bin jetzt zu faul das Urteil herauszusuchen. Aber um Ärger zu vermeiden sollte schon der Anschein der Überwachung des öffentlichen Bereiches vermieden werden, also die Ausrichtung der Kamera mit "vermuteter" Erfassung des öffentlichen Bereiches. Privatzonenausblendung hin oder her.

Was erlaubt ist:

[Bild: do7tve22gyvhvtzld.jpg]

Satel Videotutorials: https://www.youtube.com/c/aslademcogmbh
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08-11-2017, 13:24
Beitrag: #3
RE: Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
Bitte nicht als Rechtsberatung auffassen.
Ich bin selber Datenschutzbeauftragter und kann sagen, dass das schwärzen nicht ausreicht. Öffentlicher Bereich darf nicht im Erfassungsbereich sein.

Ob hier § 319 StGB zur Geltung kommt, kann ich nicht sagen.

ich habe gerade einen Beitrag in unserem Magazin gefunden.

Auszug:
Wenn eine Kamera oder eine Attrappe nur den Eindruck erwecken, dass sie das Nachbargrundstück aufnehmen, muss man diesen Eindruck auf Verlangen beseitigen. Das kann beispielsweise durch eine Neuausrichtung oder auch die Installation von Sichtblenden umgesetzt werden.
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09-11-2017, 00:17
Beitrag: #4
RE: Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
Hier mal die Langform:

Bei Schwärzung der fraglichen Bereiche ist das Datenschutzrecht tatsächlich in keinem Fall anwendbar, da insoweit gerade keine personenbezogenen Daten erhoben werden - ganz ähnlich wie bei Kamera-Dummys.

Die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden halten sich teilweise dennoch für zuständig (z.B. Hessen) und begründen das mit der allgemeinen Gefahrenabwehr bei Anscheinsgefahr und leiten daraus ein Eingriffsrecht aus dem allgemeinen Polizeirecht ab (LPolG/ASOG etc.). Andere Aufsichtsbehörden (z.B. Baden-Württemberg) teilen diese Meinung wegen des Wortlauts anderer, landesrechtlicher Vorschriften nicht und halten sich deshalb hier raus.

Ist aber egal: Jede betroffene Person kann auch einen nur vermeintlichen Überwachungsdruck wegen Verletzung des individuellen Persönlichkeitsrechts vor den Zivilgerichten unterbinden (§§ 823, 1004 BGB).

Und ab dem 25.5.2018 wird's noch übler, denn eine pauschale Privilegierung für die Videoüberwachung unter vorgegebenen Voraussetzungen ist nicht in der dann fürs Datenschutzrecht EU-weit gültigen DSGVO vorgesehen. Auch § 4 BDSG n.F./DSANpuG hat daher allenfalls Art. 6 Abs.1 lit.f DSGVO als Rechtsgrundlage in zwingendem Gemeinschaftsrecht, kann aber die Interessenabwägung nicht wie gewünscht vorwegnehmen (zumal es sich bei Gesichtsbildern um "biometrische" Daten handeln wird, die nur noch mit Einwilligung verarbeitet werden dürfen - auch wenn sich der Gesetzgeber das wahrscheinlich nicht ganz so vorgestellt hat...).
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27-06-2021, 15:33
Beitrag: #5
RE: Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
Hallo,

ich grabe mal diesen Thread aus, weil ich genau das selbe Anliegen habe.
Ich wohne ebenfalls in NRW.
Hat sie bezüglich der gesetzlichen Lage etwas geändert?
Anschein der Überwachung muss vermieden werden?

Gruß
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27-06-2021, 17:01
Beitrag: #6
RE: Öffentliche Straße schwärzen/maskieren ausreichend gemäß Gesetz.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Unabhängig davon kann ich Dir versichern, dass Düsseldorf mit sich reden lässt und bislang keine einzige meiner Videoinstallationen (und das sind sehr, sehr viele) verändert, geschweige denn entfernt werden musste.

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