allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
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19-08-2024, 13:10
Beitrag: #1
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allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Hallo zusammen,
ich habe eine recht allgemeine Frage, die die Anforderungen an eine Brandmeldeanlage betrifft. Wir planen derzeit eine BMA für ein Technikgebäude. Weder in der Baugenehmigung noch vom Versicherer oder Brandschutzplaner ist eine BMA gefordert. Lediglich der Kunde selbst wünscht sich eine BMA. Meiner Ansicht nach würde das bedeuten, dass wir die Anlage zwar nach allen relevanten Normen planen aber grundsätzlich so aufbauen können, wie der Kunde es sich wünscht. Richtig? Wie sieht es mit einer Sachverständigen-Abnahme aus? Ist diese zwingend erforderlich? Und könnte man theoretisch auch von der Norm abweichen? Eine weitere Frage, die sich auch auf dieses Projekt bezieht: Es soll eine Brandfallsteuerung geben. Allerdings sollen nicht einzelne Einrichtungen von der BMZ selbst angesteuert werden sondern es soll eine Alarm-Meldung an eine übergeordnete Steuerung geben, die dann die entsprechenden Ansteuerungen vornimmt. An die übergeordnete Steuerung sind noch weitere Alarmanlagen und Not-Aus-Systeme angeschlossen. Die Frage hier wäre: Bestehen von irgendwelchen offiziellen Stellen (normen, o.ä.) allgemeine Brandschutztechnische Anforderungen an diese übergeordnete Steuerung? Vielen Dank vorab. |
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19-08-2024, 19:05
Beitrag: #2
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Das kommt drauf an, was mit dem Kunden vereinbart wird und wie das genaue Wording der Vereinbarung ist ist. Wenn du hier unsicher bist, solltest du das mit einem Anwalt abklären oder alle in Frage kommende Normen erfüllen.
Der Begriff "Brandmeldeanlage" stellt in jedem Fall ein genormtes Bauprodukt nach EN54 dar - ob hier dann auch alleine durch den Begriff auch die DIN 14675 zu erfüllen ist, ist eine interessante Fragestellung, die davon abhängt, was hier die allgemeine Verkehrsauffassung bei Laien ist. Ich würde das tendenziell bejahen, da es sich um eine in Deutschland gültige und anerkannte Norm mit dem Titel "Brandmeldeanlagen" handelt. Da die DIN 14675 aber nicht verpflichtend ist, da sie eben nicht wie die EN54 die Bauprodukte verpflichtend normiert, wäre eine Klarstellung "Brandmeldeanlage ohne bauaufsichtliche Forderung, nicht nach DIN 14675" sicherlich wieder okay, um diese Norm nicht einhalten zu müssen. Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik Aktuell: Technik und Planung bei www.plusalarm.de - Hier privat unterwegs. - |
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21-08-2024, 09:12
Beitrag: #3
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Vielen Dank. Das hilft mir schon sehr weiter.
ich nehme an so in der Art gilt das auch für den zweiten Teil der Frage bezüglich der Ansteuerung (?) Ist das denn eine übliche Vorgehensweise die Ansteuerung von einer übergeordneten Steuerung zu übernehmen oder ist es empfehlenswert die entsprechenden Einrichtungen direkt von der BMZ angesteuert werden. Hintergrund ist der, dass es nicht nur eine BMA gibt sondern auch eine GWA und andere Systeme , die die Einrichtungen ansteuern können. |
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21-08-2024, 18:05
Beitrag: #4
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Tut mir leid, aber die allgemeine Aussage war alles, was von mir kommt ohne dass ich für die Planung des Systems beauftragt wäre. 1. Weil Fachwissen nicht von nichts entsteht und das durchaus Geld wert ist. 2. Weil wir hier Gefahr laufen gegen das RDG zu verstoßen, da die Beratung solo läuft und keine Nebenleistung einer Gesamtplanung ist und auch kostenlose Rechtsberatung als Hauptleistung im RDG geregelt ist.
Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik Aktuell: Technik und Planung bei www.plusalarm.de - Hier privat unterwegs. - |
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26-08-2024, 18:33
Beitrag: #5
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Also, solange man nach DIN14675 und TAB des LK baut, wird es denke ich mal keine Probleme geben, es muss halt mit dem Brandschutzkonzept und dem Brandmeldeanlagenkonzept, das dann evtl. erstellt werden muss halt im Einklang sein.
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26-08-2024, 19:34
Beitrag: #6
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Den ersten Beitrag hast Du aber gelesen und auch verstanden, oder?
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27-08-2024, 18:02
Beitrag: #7
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
(26-08-2024 19:34)Ja_ich schrieb: Den ersten Beitrag hast Du aber gelesen und auch verstanden, oder? Ja, habe ich, jedoch kann der Kunde ja im Endeffekt tun und lassen was er will, die Anlage muss halt diesen Bestimmungen ohne Abweichungen entsprechen, sofern diese Anlage aufgeschaltet werden soll. Für eine aufzuschaltene BMA ist ein Brandschutzkonzept oder Brandmeldeanlagenkonzept halt erforderlich, egal, was da wer wie und wo will. Das ist Fakt, man kann ja dann hereinschreiben, dass die Anlage nicht behördlich und versicherungstechnisch gefordert ist. Lies dir diesbezüglich mal die TABs deines Landkreises durch, viele TABs sind gleich, kleiner Auszug aus der TAB meines Landkreises: 1.1 Notwendigkeit Die Notwendigkeit zum Einbau einer Brandmeldeanlage (BMA) kann von rechtlichen Grundlagen, von brandschutztechnischen Erfordernissen sowie von eigenem Interesse der Bauherrschaft und/oder des Betreibers bestimmt sein. Brandmeldeanlagen müssen als Gefahrenmeldeanlagen (GMA) folgenden Normen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen: • DIN VDE 0800 • DIN VDE 0833 • DIN VDE 0845 • VDE V 0185, T 1-4 • DIN 14675 • DIN 14675 / A 1 • DIN 14675 / A 2 • DIN 14675 / A 3 • DIN 14675 • DIN EN 54 • DIN 4066 Für Brandmeldetechniken, die noch nicht durch Normen geregelt sind, müssen die „Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau“ des VdS -Schadenverhütung 2095 (VdS 2095) einschließlich aktueller Ergänzungen beachtet werden. 1.4 Normen Brandmeldeanlagen müssen als Gefahrenmeldeanlagen (GMA) den Normen DIN VDE 0800, DIN VDE 0833, DIN 14 675 und der Reihe DIN EN 54 entsprechen. Für Brandmeldetechniken, die noch nicht durch Normen geregelt sind, müssen die „Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen – Planung und Einbau“ des Verbandes der Schadenversicherer (VdS 2095) einschließlich Ergänzungen beachtet werden. Und die Feuerwehr bzw. die jeweilige Behörde des Landkreises kann auch die Aufschaltung verweigern, wenn gewisse Normen und Richtlinien nicht erfüllt sind. Auch mit der Sachverständigenabnahme haben einige Landkreise Regelungen, hier ein Beispiel: Soweit erforderlich, kann für die Prüfung der Planung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nach der Hessischen Bauordnung ein bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger nach der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO) eingeschaltet werden. Würde man wissen, um welchen Landkreis es sich handelt, dann könnte man sich die TAB mal raussuchen und dementsprechend halt mal so ein wenig sich das durchlesen... Kleine Ergänzung zumThema der Brandfallsteuerung, da kommt es halt auch drauf an, was da dann gefordert wird. Vielleicht mal bei der örtlichen Feuerwehr/Brandschutzbehörde oder einen Sachverständigen nach einer 2. Meinung fragen, solange es keine kritische Steuerung ist, also etwas was den Brand eindämmen soll, würde ich mal behaupten man könnte das so machen, wie gedacht. Quellen TAB: https://www.marburg-biedenkopf.de/00_Ans..._Final.pdf |
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27-08-2024, 18:36
Beitrag: #8
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Private Brandmelde-, Brandwarn- oder Brandalarmanlagen ohne bauaufsichtliche Forderung werden klassischerweise ja auch net zur Feuerwehrleitstelle, sondern zu einer Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschalten.
Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik Aktuell: Technik und Planung bei www.plusalarm.de - Hier privat unterwegs. - |
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27-08-2024, 20:52
Beitrag: #9
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
Danke AaronK, ich gehe da jetzt lieber nicht auf das unpassende zweite Posting von xxxSNF ein.
Das Eingangsposting hatte immerhin ein paar spannende Ansätze für mich. |
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28-08-2024, 03:10
Beitrag: #10
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RE: allgemeine Anforderungen BMA kundenspezifisch
(27-08-2024 18:36)AaronK schrieb: Private Brandmelde-, Brandwarn- oder Brandalarmanlagen ohne bauaufsichtliche Forderung werden klassischerweise ja auch net zur Feuerwehrleitstelle, sondern zu einer Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschalten. Da gebe ich dir recht, da gibts auch meist keine SV-Abnahme, sofern es nicht eine geforderte Anlage ist. Ist halt die Frage, ob die Anlage aufgeschaltet wird auf eine Feuerwehr…gehe mal davon aus, sonst würde nicht nach Brandfallsteuerungen und Abweichung von Normen geschrieben werden… Und an Ja_ich: Wir reden hier von einer Brandmeldeanlage und nicht von einem Spielzeug, eine BMA sollte immer normenkonform sein, da sie im Zweifel Menschenleben retten soll, bzw. Sachwerte schützen soll, egal ob gefordert oder nicht, ich würde da keine Spielereien machen…egal ob man das schön findet oder nicht… |
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