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Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
19-05-2015, 18:15
Beitrag: #1
Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Hallo zusammen,

Ich bin auf dieses Forum, durch Eingabe des Betreff-Textes in Google, gestoßen. Es gibt einen Beitrag in diesem Forum zum Thema <Einbruch trotz Alarmanlage>.
Die Anlage war wohl ordnungsgemäß scharfgeschalten und es gab auch keine Fehlermeldungen. Dennoch wurde eingebrochen und kein Alarm ausgelöst!
Jetzt zu meiner Frage: Kann in solch einem Fall der Verkäufer bzw. die Sicherheitsfirma für den entstandenen Schaden (gestohlene Wertgegenstände) haftbar gemacht werden?

Wie ich gelesen habe gibt es einige Fachleute in diesem Forum welche selbst Alarmanlagen vertreiben bzw. installieren.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Vielen Dank und Gruß aus dem Schwarzwald Blush
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19-05-2015, 19:19
Beitrag: #2
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Hallo,

vorab: Kannst Du bitte den Beitrag, auf den Du Dich beziehst verlinken. Ich finde ihn nicht.

Nun bin ich ja kein Jurist. Ich denke aber, dass es äußerst schwierig sein wird, jemanden für einen Einbruch haftbar zu machen, weil man ja sicher keinen Vertrag abschließt, in dem man "Einbruchfreiheit" zugesichert bekommt.

Kauft man eine Anlage und installiert selbst, hat man lediglich einen Kaufvertrag abgeschlossen, mit den üblichen Gewährleistungen. Kommt es hier nachweislich zu einem Defekt, erstreckt sich die Gewährleistung auf die Fehlerfreiheit des Produktes. Das defekte Teil wird ersetzt, Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Baut ein Errichter die Anlage, schließt man üblicherweise einen Werkvertrag, bei dem der Errichter neben der Gewährleistung der Bauteile auch ein funktionierendes "Gesamtwerk" schuldet und dies innerhalb des Gewährleistungszeitraums sicherzustellen hat. Ein Streitfall hierbei ist oft der zu installierende Überwachungsumfang. Der Kunde verzichtet aus Kostengründen gern auf Überwachungsmaßnahmen. Nutzt dann ein Einbrecher eine solche Schwachstelle, ist die Rechtslage ziemlich klar.

Eine Anlage ist durch den Facherrichter nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Sie ist aber durch den Kunden ebenso nach diesen Regeln zu betreiben. Dies schließt auch regelmäßige Wartungen ein. Kommt es nun zu einem Einbruch, wird es dem Facherrichter leichtfallen, nachzuweisen, dass eine Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurde. Wünschte der Kunde aus Budgetgründen Einschränkungen, hat der Facherrichter dies dokumentiert und hat das Dokument parat. Der Kunde sollte nachweisen können, dass regelmäßige Wartungen stattgefunden haben.

Solche Fälle werden aber kaum genau geklärt werden können, da ja dafür direkt nach dem Einbruch ein Beweissicherungsverfahren mit z.B. Beschlagnahme des Speichers der Anlage etc. notwendig wäre.

Daher halte ich es kaum für denkbar, Haftungsansprüche erfolgreich geltend machen zu können.

Gruß Jörg
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19-05-2015, 20:30
Beitrag: #3
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
TTW hat es schon sehr gut erklärt.

Errichterfirmen verkaufen und installieren auch keine Einbruchverhinderungsanlagen, sondern Einbruchmeldeanlagen. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

Wenn ein Einbruch nicht gemeldet wird (siehe z. B. Test von 6 Alarmanlagen Warentest 6/2014) und sogar die Alarmzentrale ungehindert mitgenommen werden kann, liegt wohl ein gravierender Mangel an den Komponenten oder aber an der Planung und Montage vor.

Für die Komponenten gilt, was TTW schon geschrieben hat. Der Hersteller beruft sich auf seine AGB und ersetzt lediglich die ausgefallene Komponente.

Für Planung und Montage haftet der Errichter - aber eben nur dann, wenn der Betreiber die vorgeschlagene Absicherung ohne Einschränkungen akzeptiert hat. Was noch dazu gehört, wurde ja auch schon geschrieben.

@Gernico
Kannst ja mal bei der Berliner Firma nachlesen, unter welchen Bedingungen die mehr oder weniger eine Garantie für einbruchsfreies Leben übernehmen.

[size=small]Aus Zeitgründen sehe ich meistens von der Korrektur von Schreibfehlern ab. Man möge es mir fazein.[/size]
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19-05-2015, 20:38
Beitrag: #4
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Ich vermute, gernico bezog sich auf diesen Beitrag hier:

http://www.alarmforum.de/Thread-Einbruch-Anlage-versagt

VG Olli

Keine Haftung für Sach- oder Personenschäden. Die sach- und fachgerechte Umsetzung liegt beim Ausführenden. Alle gängigen Normen und Vorschriften sind zu beachten, sonst siehe Avatar...
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19-05-2015, 20:43
Beitrag: #5
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
(19-05-2015 20:30)Alarmservice-Hamburg schrieb:  @Gernico
Kannst ja mal bei der Berliner Firma nachlesen, unter welchen Bedingungen die mehr oder weniger eine Garantie für einbruchsfreies Leben übernehmen.

An den habe ich auch gedacht, als ich das geschrieben habe. Seine Bedingungen werden für die meisten Kunden faktisch unbezahlbar - so klappt´s dann auch mit der Garantie gegen Einbrüche. Schönen Gruß an Peter G., falls Du noch mitliest. Wink

Gruß Jörg
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20-05-2015, 20:00
Beitrag: #6
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Ich kann Errichtern nur raten bei Anlagen mit Servicevertrag die Zentrale sowie dazugehörige Verteilerdosen und Melder entsprechend zu verplomben oder mit Siegeln zu versehen. Den letzten beißen die Hunde und durch die Fachzertifizierung ist auch eine Haftung in Zukunft nicht ausgeschlossen. Den Alarmanlagen gehören vermehrt zum Lebensstandard und dadurch kommt natürlich immer häufiger eine Suche nach den oder dem Schuldigen. Wobei allemal immer ein quod esset demonstrandum, was zu beweisen wäre, im Raum steht und im Falle einer Untersuchung ein paar schlaflose Nächte verursachen kann. Nur mit dieser Methode ist man auf der sicheren Seite und fällt bei Siegel oder Plombenbruch gleich aus dem Pott der üblich Verdächtigen wenns um mögliche Manipulation geht. Den wenn der Konsument nicht direkt klagt, seine Versicherung machts auf jeden Fall im Regress. Die haben Zeit und Geld für solches Theater und denkt daran es gibt auch vorgetäuschten Bruch mit Versicherungsbetrug.

11.Gebot:
Du sollst die Alarmanlage nicht kombiniert mit einer Türverschlusseinrichtung deaktivieren.
—-
Fragen bitte immer ins Forum und nicht meinen Postkasten anfüllen. DANKE!
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27-05-2015, 19:13
Beitrag: #7
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Vielen Dank für die schnellen und umfangreichen Antworten!Smile

Der Link von ollik ist genau der richtige.
http://www.alarmforum.de/Thread-Einbruch-Anlage-versagt
-> In diesem Beitrag wird auch nichts von Ersatzansprüchen des Geschädigten erwähnt.

Ist jemandem ein solcher Fall, von "Versagen" einer Alarmanlage und Klage des Betreibers gegen den Verkäufer, bekannt?

D.h. mit Ausschluss der Haftung für Diebstahl in den AGB`s und unterschriebenem Abnahmeprotokoll des Kunden ist man gut für solch einen eventuellen Fall gut aufgestellt?

Vielen Dank an alle und Grüße
Gernico
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27-05-2015, 22:51
Beitrag: #8
RE: Haftung im Einbruchfall trotz Alarmanlage
Ne Haftpflichtversicherung wäre auch noch ne feine Sache...

Gruß Jörg
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