08-12-2021, 17:15
Heute wurde ich zu einer bislang für mich einmaligen Angelegenheit zu einer Familie gerufen, die sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn seit mittlerweile 2005 befindet. Gerufen wurde ich, da diese Familie im Jahr 2018 eine Videoüberwachungsanlage installieren lies, wo nun vor dem OLG FFM beschieden wurde, dass diese dauerhaft abgebaut werden muss (es handelte sich ringsum um PTZ Kameras). Meine Aufgabe besteht nun darin DSGVO konform eine Videoanlage zu installieren, was ich erledigen werde und das ist auch nicht das kuriose an dem Fall.
Da der Auftraggeber die Videoanlage bereits in 2020 aufgrund einer einstweiligen Verfügung deinstalliert hatte, hat er sich zeitgleich einen 5,2m hohen Hochsitz (Fußbodenbalken) mitten auf sein Grundstück gestellt und immer wenn die Nachbarn im Garten sind, setzt er sich mit dem Fernglas darauf um diese zu beobachten. Er begründet das mit seiner Leidenschaft zur Ornithologie. Auch deswegen wurde mein Auftraggeber verklagt, weswegen ihm aber bereits seine Gemeinde, das AG Dillenburg und das LG Gießen Recht gaben, dass dies A: dem örtlichen Bebauungsplan genüge tut, da er die gesetzlichen Abstände einhält und B: dies dem Datenschutz nicht widerspricht. Da hat sogar schon VOX angefragt, wobei beiden Streitparteien nichts an einen TV Format liegt.
Fazit: Die Cam, die aufgrund ihres PTZ zum Nachbarn gerichtet sein könnte, ist verboten, aber ein 5,7m (Sitzhöhe) Hochsitz mit Ausrichtung zum Nachbargrundstück nicht. Da kann die DSGVO einem Individualisten doch mal den Buckel runter rutschen.
Ich habe auf jeden Fall heute meinen Spass gehabt und ein netter Auftrag kam auch noch dabei rum
Da der Auftraggeber die Videoanlage bereits in 2020 aufgrund einer einstweiligen Verfügung deinstalliert hatte, hat er sich zeitgleich einen 5,2m hohen Hochsitz (Fußbodenbalken) mitten auf sein Grundstück gestellt und immer wenn die Nachbarn im Garten sind, setzt er sich mit dem Fernglas darauf um diese zu beobachten. Er begründet das mit seiner Leidenschaft zur Ornithologie. Auch deswegen wurde mein Auftraggeber verklagt, weswegen ihm aber bereits seine Gemeinde, das AG Dillenburg und das LG Gießen Recht gaben, dass dies A: dem örtlichen Bebauungsplan genüge tut, da er die gesetzlichen Abstände einhält und B: dies dem Datenschutz nicht widerspricht. Da hat sogar schon VOX angefragt, wobei beiden Streitparteien nichts an einen TV Format liegt.
Fazit: Die Cam, die aufgrund ihres PTZ zum Nachbarn gerichtet sein könnte, ist verboten, aber ein 5,7m (Sitzhöhe) Hochsitz mit Ausrichtung zum Nachbargrundstück nicht. Da kann die DSGVO einem Individualisten doch mal den Buckel runter rutschen.
Ich habe auf jeden Fall heute meinen Spass gehabt und ein netter Auftrag kam auch noch dabei rum