XT1/XT2 Plus oder ähnliches "nur" für das Erdgeschoss
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25-05-2017, 09:30
Beitrag: #6
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RE: XT1/XT2 Plus oder ähnliches "nur" für das Erdgeschoss
beim widerrechtlichen Eindringen in ein Haus, eine Wohnung etc. ("Einbruch" und Einbruch in Tateinheit mit Diebstahl) geht das deutsche Strafrecht in § 243 Abs 1 Satz 1 Ziff. 1-7 und § 244 Abs.1 Satz 1 Ziff.3 StGB (Strafgesetzbuch) tatbestandlich von "Diebstählen in besonders schweren Fällen" aus. Die besonders schweren Fälle werden nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsvorschriften differenziert behandelt in solche, die m i t ! oder o h n e ! das Mitführen oder die Verwendung von Waffen begangen werden. Soweit die etwas kurz gegriffene Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches. Soweit es um den normalen Einbruch oder Einbruchdiebstahl geht, also um die Beantwortung deiner Frage reicht diese etwas verkürzte Darstellung der Rechtsnormen aber aus. Denn, du hast ja nicht vorrangig nach den Tatbestandszuordnungen nach deutschem Recht gefragt, vielmehr interressiert dich, ob dein Hund (Wachhund), der sich während des Einbruchs im Haus aufgehalten hat, den Täter stellen und ggfs. zubeißen darf.
Antwort: Hält sich dein Hund in deinem Haus auf und stellt eine Person, die widerrechtlich in dein Haus, deine Wohnung etc eindringt (einbricht) und beißt den Eindringling in der Absicht, ihn dingfest zu machen, entstehen weder dir noch deinem Hund aus dem Verhalten deines Hundes, explizit, dem Biss deines Hundes zum Nachteil des Eindringlings k e i n e r l e i rechtliche Sanktionen (Nachteile,Strafen, welcher Art auch immer). Es ist dein gutes Recht, deine Güter, d.h. dein Haus, deine Wohnung etc. und die darin befindlichen Wertgegenstände vor widerrechtlicher Entnahme (Diebstahl) zu schützen. Welcher Mittel du dich dazu bedienst, ist ausschließlich deine Angelegenheit und kann nicht zu deinem Nachteil gegen dich geltend gemacht werden. Als ungebührend könnten allerdings von dir installierte Tötungsmaschinen angesehen werden, weil diese generell eine -im Vergleich mit einem Hundebiss- unverhältnismäßigen, also zur Abwehr der Gefahr nicht !!! gebotenen Wirkung erzielen. Meine Abwehrmaßnamen habe ich im Selbstversuch getestet, blaue Fingernägel waren die schlimmsten Verletzungen. Um beim Hundebiss zu bleiben, ist es dein gutes Recht, dein Anwesen und deinen Besitz durch einen Hund schützen zu lassen. Dass dieser einen Einbrecher nicht nur ankläfft und ggfs. vertreibt, sondern ihn beißt und stellt, ist auf jeden Fall als angemessene Abwehraktion anzusehen. |
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