Außensirene - Ja oder nein?
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28-12-2019, 14:54
Beitrag: #6
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RE: Außensirene - Ja oder nein?
Darf ich mal ganz direkt fragen: Glaubst du den Scheiß, den du da geschrieben hast wirklich?
Zitat:Wer haftet denn wenn der Einbrecher im Schutznebel fälltDer Einbrecher. Und zwar sogar soweit, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten zumindest zum Teil zurückverlangen kann. Zitat:Könnte ja sein das er so fällt das er anschließend gelähmt istGanz blöde Situation für ihn, weil auch jede private AU-Versicherung sicherlich für Schäden in Folge der Begehung einer Straftat nicht haften würde. Zitat:Fakt ist das du als Betreiber der Anlage hafteten musst für den ArbeitsunfallSchwachsinn. Wenn ich jemanden ohne geeignete Unterweisung und ggf. geeignete Sicherungsmaßnahmen selber in die vernebelten Räume schicke: Ja. Wenn sich jemand unrechtmäßig Zutritt in mein befriedetes Besitztum bzw. in dem Fall sogar in meine Wohnung verschafft und dabei zu Schaden kommt, ist das sein persönliches Pech - ich muss nur sicherstellen, dass von meinem Eigentum keine Gefahr für öffentlich zugängliche Räume ausgeht und sofern ich der Arbeitsverantwortliche bin nur Personen mit geeigneter Unterweisung und geeignetem Sicherungsequipment mein befriedetes Eigentum betreten lassen, wenn innerhalb dessen Gefahren drohen. Was ich als Betreiber der Anlage natürlich sicherstellen muss ist, dass bspw. im Treppenhaus keine gefährlichen Sichtbedingungen entstehen können. Sollte das passieren und jemand im Treppenhaus stürzen, wird das aus zivilrechtlicher Sicht ziemlich teuer. Und fahrlässige KV dürfte dann auch noch vorliegen im strafrechtlichen Sinne. Zitat:da der Nebel unverhältnismäßig zum Einbruch istEs gibt keine Verhältnismäßigkeit in Bezug auf derartiges. Von einer Schutznebelanlage, die eine Oldtimersammlung im Millardenwert schützt, darf im öffentlichen zugänglichen Bereich genauso wenig eine Gefahr ausgehen wie für eine, die eine Privatwohnung mit normalem Wert schützt. Innerhalb der befriedeten und nicht öffentlich zugänglichen Räume steht es hingegen jedem Eigentümer frei die Sicht durch Nebel einzuschränken, solange dabei keine Gefahr für öffentlich zugängliche Bereiche ensteht. Zitat:In z.B. einer Tankstelle wo dann unmittelbare Gefahr für den Angestellten besteht bei einem ÜberfallNö - auch hier darf keine Gefahr in öffentlich zugänglichen Bereichen entstehen. Abgesehen davon dass eine Schutznebelanlage wie auch ein lauter Alarm NIEMALS für Überfallsituationen geeignet ist, sofern der potentielle Täter direkten Zugang zu den Opfern hat (bspw. keine Trennung aus Sicherheitsglas dazwischen) und keine nebelfreie Fluchtmöglichkeit für das Opfer besteht - in Tankstellen werden also Schutznebelanlagen üblicherweise nur gegen nächtliche Einbrüche eingesetzt - dürfte es zum Beispiel auch in Bezug auf die Gefährdung eventueller Unbeteiligter Tankstellengäste hier tatsächlich ein Haftungsrisiko sein, Schutznebel während der Öffnungszeiten auszulösen. Also hier reden wir wirklich von einem potentiellen Haftungsrisiko, wenn wir von deiner Annahme ausgehen, dass Schutznebel gegen Überfall eingesetzt würde, was aber wie ein Alarm mit sicht- oder hörbarem Alarm ein enormes Risiko der Eskalation bedeutet und somit nicht nur gegen die ÜEA verstößt (die bei Tankstellen vermutlich auch meist nicht gelten wird; die Tankstellen die ich kenne sind nämlich üblicherweise bei ner privaten AES eines Sicherheitsdienstes aufgeschaltet), sondern auch einfach gegen jeden gesunden Menschenverstand. Zitat: Grunde muss du das so sehen, bis zu seiner Festnahme durch die Polizei ist der Einbrecher auch nur jemand der seinem Job nachgehtNö - er ist jemand, der sich unrechtmäßig Zutritt zu meinem befriedeten Besitztum, in dem Fall sogar meiner zusätzlich nochmal besonders geschützten Wohnung, verschafft hat und sich vorher nicht über mögliche Gefahren hat aufklären lassen. Ist wie wenn er in eine Baustelle einbricht, dort eine Tür aufbricht und dort vorher nicht eingewiesen wurde, dass ein Gebäudeteil einsturzgefährdet ist und nicht betreten werden darf. Deswegen war an dem betreffenden Gebäudeteil ja eine geschlossene Tür - wenn er die aufbricht, bedeutet das nicht, dass bei einem Unfall dann der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam: Was er durch das Absperren der Baustelle und innerhalb der Baustelle durch Einweisung und verschlossener Tür nachkam. Zitat:darfst ihn aber genauso wenig gefährden wie einen bestellten HandwerkerWenn ich den Handwerker eigenständig rein lasse ohne ihn als Arbeitsverantwortlichen über mögliche mir bekannte Gefahrenstellen hinzuweisen: Korrekt. Wenn der Einbrecher das macht, selbes Spiel - aber dann lass ich ihn ja nicht rein. Wenn der Handwerker sich illegal zutritt verschafft und sich nicht von mir einweisen lässt, dann ist das auch sein persönliches Pech. Zitat:Im Falle das du nicht Zuhause bist darfst das schon zweimal nicht, den dann ist dein Nebel keine Notwehr.Da der Nebel selbst keine Straftat darstellt, benötigt es dafür auch in keinem Fall einen Rechtfertigungsgrund. Und doch: Auch mit automatischen Geräten, sofern es keine Falschauslösung ist, darf man sich gegen die Begehung der Straftat wehren - in dem Fall ist die Straftat der Einbruch (Einbruchdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) und auch dagegen darf man Notwehr anwenden. Selbst eine automatische Reizgas-Anlage wäre grundsätzlich zulässig* und es wäre nicht illegal, wenn sie einen Einbrecher im Rahmen seiner Tatausübung mit Reizgas besprüht - weil hier der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliegt. Sollte sie aber natürlich fälschlicherweise auslösen und dabei jemanden verletzen, bist du in jedem Fall zivilrechtlich in der Haftung. Inwieweit man sich da dann auch der Körperverletzung schuldig macht ist ne sehr interessante Frage - ein Tatbestand wird zwar erfüllt und rechtswidrig ist die Körperverletzung an sich auch, aber liegt auch ein schuldhaftes Handeln vor? Ich würde es anzweifeln, sofern die Anlage nur auf Grund eines technischen Defekts ausgelöst hat und nicht so eingerichtet wurde, dass sie jeden besprüht. Wäre die Anlage also beispielsweise an der Haustür und würde jedem, der klingelt, Reizgas in die Fresse sprühen, wäre wohl auch schuldhaftes Handeln anzunehmen. Aaaaber: Alleinig der zivilrechtlichen Haftung bei einer Fehlauslösung wegen + mangels eindeutigen Urteilen die Möglichkeit, dass der BGH doch ein schuldhaftes Handeln annimmt, womit eine Strafbarkeit vorläge, ist natürlich von einer Reizgas-Anlage mehr als nur abzuraten. * außer es existieren eventuelle waffenrechtliche Einschränkungen, weil das weiß ich nicht, da bin ich nicht drin in dem Gebiet und nur für den einen Satz informier ich mich da auch nciht weiter |
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